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Liebes Naturfreunde-Team,
im Auftrag des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport fördert die Bundes-Sport GmbH (BSG) gemeinnützige Sportstätten im Rahmen eines Energiekostenausgleichs (EKA). Die Förderung läuft von der BSG über die ASKÖ an uns.
Unser neuer Kollege Axel Christoph, der für den Bereich „Förderungen“ zuständig ist, hat vorab abgeklärt, ob Hütten und/oder Bootshäuser als Sportstätten zählen und demnach förderungswürdig sind. Ergebnis: Vereinsheime, vereinsmäßig geführte Hütten und Bootshäuser zählen leider nicht zu den Sportstätten und gewerblich geführte Sportstätten (zB. Kletterhallen) fallen ebenso nicht in diesen Fördertopf!
Vorsicht: Alles leider sehr kurzfristig! Die Antragsperiode für das 2. Halbjahr 2022 läuft nur bis 10. März 2023!
Die wesentlichen Punkte:
Die Förderung geht nur an gemeinnützige Sportstättenbetreiber. Die Sportstättenbetreiber dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt haben. Gemeinnützige Vereine, welche auch einen Wirtschaftsbetrieb führen, können keinen Antrag stellen. Die Sportstättenbetreiber müssen zumindest seit 1. Jänner 2021 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines bestehen und zumindest seit diesem Zeitpunkt die betreffende Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreiben. Die geförderten Energiekosten für die betroffene Sportstätte müssen auf eigene Rechnung von der Sportstättenbetreiber getragen werden. Weitere Bedingungen und Verpflichtungen im Anhang. Antragstellung ausschließlich online.
Zu den Dokumenten:
Energiekostenausgleich Sportstättenfond
Förderprogramm Energiekostenausgleich
Energiekostenausgleich FAQ´s
Mit lieben Grüßen und einem herzlichen "Berg frei!"
Günter Abraham
Bundesgeschäftsführer
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