Wien, 24. April: Rund 800.000 österreichische RadfahrerInnen und MountainbikerInnen sowie zahlreiche Gäste aus dem Ausland suchen pro Jahr Erholung in den Wäldern und Bergen Österreichs. Radfahren im Wald ist jedoch nur auf dafür genehmigten und gekennzeichneten Routen erlaubt. So ist von rund 120.000 Kilometern Forststraßen nur ein geringer Teil offiziell befahrbar.
Deshalb fordern die Naturfreunde Österreich eine generelle Freigabe von Forststraßen für RadfahrerInnen.
Ziel dieser Naturfreunde-Initiative ist es, im Zusammenwirken aller Beteiligten eine neue, klare und zeitgemäße gesetzliche Regelung für legales Radfahren und für eine vernünftige Besucherlenkung im Wald zu erwirken, die auch zum Ziel haben muss, dass ökologische, forstwirtschaftliche und wildökologische Notwendigkeiten (Fair zur Natur) Berücksichtigung finden.
Mag. Andreas Schieder, Bundesvorsitzender der Naturfreunde Österreich: „Die Naturfreunde sind für eine Weiterentwicklung der Wegefreiheit. RadfahrerInnen sind Erholungssuchende, die sich naturnahe und ökologisch fortbewegen. Auch für sie müssen in Zukunft die österreichischen Forststraßen generell geöffnet werden. Ich bin davon überzeugt, dass mit einer Vorrangregelung für WandererInnen und der Akzeptanz von unterschiedlichen Interessen eine Lösung im Sinne eines sozialen Miteinander möglich ist.“
Dr. Wolfgang Stock zur rechtlichen Situation: „Eine Legalisierung des Radfahrens auf Forststraßen könnte durch eine Erweiterung des bestehenden Betretungsrechtes auf das Befahren von Forststraßen mit Fahrrädern in § 33 Absatz 1 des Forstgesetzes geschaffen werden - in Verbindung mit einer Anpassung der haftungsrechtlichen Situation in § 176 Forstgesetz.“
Verfassungsrechtlich obliegt die Freigabe des Radfahrens auf Forststraßen dem Gestaltungspielraum des Gesetzgebers.
Durch den Zusatz im § 33 Absatz 1 des Forstgesetzes „…und Forststraßen (§ 59 Abs. 2) mit dem Fahrrad befahren.", kann das Radfahren auf Forststraßen legalisiert werden.
Analog zur Änderung des § 33 Absatz 1 Forstgesetz sollte auch der Straftatbestand in § 174 Absatz 1 im Forstgesetz entsprechend erweitert werden, um eine verwaltungsstrafrechtliche Handhabe gegen das unbefugte Aussperren von Radfahrern auf Forststraßen zu haben.
Die Sorge für die Sicherheit des Fußgänger- und Fahrradverkehrs ist auf Forststraßen keine Angelegenheit des Forstwesens, sondern der Straßenpolizei. Daher sind eindeutige Vorrangregeln für Wanderer für den Begegnungsverkehr zwischen Wanderer und Radfahrer in die Straßenverkehrsordnung einzuarbeiten.
Im Zuge dessen könnte auch die Forstliche Kennzeichnungsverordnung angepasst werden. Sichergestellt werden sollte, dass die derzeit aufgestellten Fahrverbotstafeln mit den Zusatztafeln "Gilt auch für Radfahrer" durch solche, die dem neuen § 33 Absatz 1 konform sind, ersetzt werden. Gedacht wäre etwa an eine Tafel "Gilt nicht für Radfahrer" oder "Ausgenommen: Radfahrer".
Will man die Haftung des Straßenerhalters auf Forststraßen gegenüber Radfahrer vermeiden bedarf es ebenfalls einer Gesetzesänderung. Vorstellbar wäre hier eine Haftungsanpassung in § 176 Absatz 4 des Forstgesetzes durchzuführen. Damit würde sich für die Wanderer und Waldeigentümer bzw. Forststraßenhalter gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Änderung ergeben. Gleichzeitig wären die Mountainbiker haftungsrechtlich auf gleichem Niveau wie die Wanderer geschützt.
Ankündigung: Enquete am 29. Mai 2015 (Wien)
Ziel: Offene und ehrliche Diskussion der Problematik mit allen Stakeholdern und Aufzeigen allfälliger Lösungsmöglichkeiten incl. erforderlicher Anpassung von Gesetzen.
Bitte unterstützen auch Sie die Unterschriftenaktion der Naturfreunde Österreich für die Öffnung der Forststraßen: www.naturfreunde.at/freie-fahrt