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Durchbruch für die Wegefreiheit

Im langjährigen Rechtsstreit zwischen den Naturfreunden und zwei Grundstückseigentümern im Bezirk Weiz hat das Bezirksgericht ein deutliches Urteil gefällt – zugunsten der Naturfreunde und des freien Wegerechts.

Text: Matthias Pilz, bei den Naturfreunden Österreich für Wegeinfrastruktur, AWIS.GIP und Geoinformation zuständig, Fotos: Katja Xenikis/AdobeStock, Matthias Pilz#

 

Die Auseinandersetzung begann im Jahr 2020, als zwei Grundstückseigentümer einen seit Jahrzehnten öffentlich genutzten Wanderweg in der Gemeinde Thannhausen sperrten. Über diesen Wanderweg verlaufen zwei Routen, jene nach Hart mit der Wegnummer 1 und jene nach Buchwald mit der Wegnummer 3. Die Naturfreunde reagierten, indem sie zunächst eine provisorische Umleitung entlang der Landesstraße einrichteten – eine Lösung, die aus Sicherheitsgründen jedoch unbefriedigend war.

 

Die Ortsgruppe Weiz, die steirische Landesorganisation und die Bundesorganisation der Naturfreunde nahmen daraufhin umfangreiche Gespräche mit den Grundeigentümern auf. Dabei stellte sich heraus, dass nicht nur Wandernde als störend empfunden wurden. Es gab auch Beschwerden über Radfahrer*innen, die unerlaubt durch den Hof fuhren, sowie über Personen, die ihre Hunde mitten in den Mähwiesen spielen ließen.

 

Alternative Varianten wurden abgelehnt

In der Folge schlugen die Naturfreunde fünf alternative Routen vor, doch es konnte keine Einigung erzielt werden. Die Grundeigentümer waren nicht bereit, eine der Varianten zu akzeptieren, und beharrten darauf, dass die Sperre des Weges rechtmäßig sei. Daher sahen sich die Naturfreunde im Jahr 2022 schließlich gezwungen, eine Klage einzureichen, um das Wegerecht gerichtlich durchzusetzen. „Wir haben uns intensiv um eine einvernehmliche Lösung bemüht“, erklärt Dr. Jürgen Dumpelnik, Vorsitzender der Naturfreunde Steiermark. „Am Ende blieb uns jedoch keine andere Wahl, als den Rechtsweg zu beschreiten. Es war das erste Mal in unserer Vereinsgeschichte, dass wir eine Klage einreichen mussten.“

 

Auch ein eindringlicher Versuch des zunächst zuständigen Richters, eine gütliche Lösung vor Beginn des eigentlichen Prozesses zu erreichen, blieb erfolglos. Der Prozess zog sich über fast drei Jahre. Vertreter der Naturfreunde sowie die beiden Grundeigentümer und deren Familien wurden einvernommen. Für den Prozessausgang besonders entscheidend war die lückenlose Dokumentation der Wegearbeit: Dank der herausragenden Gründlichkeit des zuständigen Wegewartes konnten zahlreiche Beweise vorgelegt werden, die den Standpunkt der Naturfreunde stützten.

 

Ein Urteil für den Schutz der Wegefreiheit

Das am 1. April 2025 ergangene Urteil des Bezirksgerichts Weiz bestätigt die Rechtsauffassung der Naturfreunde in allen Punkten. Das Gericht erkannte an, dass durch die mehr als 30 Jahre ununterbrochene Nutzung ein Wegerecht durch Ersitzung entstanden ist. Zudem wurden die beklagten Grundstückseigentümer verpflichtet, der grundbücherlichen Sicherstellung dieses Rechts zuzustimmen. Damit wird das Wegerecht für den Wegabschnitt und somit die Wanderwege 1 und 3 dauerhaft abgesichert. Das Urteil verfügt außerdem, dass alle bestehenden Absperrungen sofort zu entfernen sind und künftige Sperren oder andere Maßnahmen, die das Wegerecht einschränken könnten, den Grundeigentümern ausdrücklich untersagt werden.

 

Für die Naturfreunde ist dieses Urteil mehr als ein juristischer Erfolg – es ist ein deutliches Signal für den Schutz der Wegefreiheit an sich. In den vergangenen Jahren kam es vermehrt zu Nutzungskonflikten und einseitigen Sperren von Wanderwegen, immer wieder müssen die Naturfreunde sich gegen willkürliche Sperren zur Wehr setzen. Zum Glück lassen sich die meisten Nutzungskonflikte im Gespräch zur Zufriedenheit aller Seiten klären. Doch dieses Urteil macht klar: Die Wegefreiheit ist ein wertvolles Gut, das die Naturfreunde mit aller Konsequenz verteidigen werden.

 

Anfang Mai erfolgte ein Versuch, das Wegstück zu begehen, die Absperrungen waren jedoch nicht entfernt und teilweise sogar verstärkt worden. Die beiden Grundstückseigentümer haben inzwischen Berufung eingelegt. Trotz des klaren Ersturteils kommt es nun zu einer zweitinstanzlichen Verhandlung am Landesgericht. Da die Berufung aufschiebende Wirkung hat, bleibt der Abschnitt bis auf Weiteres gesperrt.

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In den vergangenen Jahren kam es vermehrt zu Nutzungskonflikten und Sperren von Wanderwegen
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