Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs 2 Bäderhygienegesetz). Für Gewässer, in denen das Baden grundsätzlich zulässig ist (z.B. öffentliche Flüsse und Seen), aber kein Badebetrieb stattfindet, gelten die Bestimmungen für öffentliche Orte sinngemäß (§ 8 Abs 1 Z 2 2. COVID-19-ÖV): Keinerlei Beschränkung. Badeanlagen gelten aber als Freizeitbetriebe: 3-G-Nachweispflicht. Bei Badeanlagen ohne Personal ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten (§ 19 Abs 7 2. COVID-19-ÖV).