Mit der COVID-19-Öffnungsverordnung wurden erstmals – wenn auch sehr oberflächliche – Voraussetzungen für COVID-19-Beauftragte normiert, die in der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung mit Geltung ab 1. Juli 2021 beibehalten wurden. Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. COVID-19-Beauftragte dienen als Ansprechperson für die Behörden und müssen die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts überwachen (§ 1 Abs 6 2. COVID-19-ÖV).