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COVID-19-Präventionskonzepte

Sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Für Zusammenkünfte notwendig ab 100 Personen (§ 12 Abs 3 2. COVID-19-ÖV). Ein COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten wie z.B.: spezifische Hygienemaßnahmen, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests (§ 1 Abs 5 2. COVID-19-ÖV). Für Zusammenkünfte gilt: Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 12 Abs 3 2. COVID-19-ÖV).

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