Genießt Erleichterungen (keine 3-G-Nachweispflicht, auch indoor keine Maskenpflicht), wenn der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, (z.B. Anmietung eines separaten Raumes in einem Gasthaus) eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird (§ 12 Abs 7 2. COVID-19-ÖV). Allgemeine Beispiele: Schulklassen, Ausflugsgruppen, gemeinsame Sport- oder Freizeitausübung (z.B. Kinovorführungen). Spezielles Beispiel: Naturfreunde-Gruppe in einem separaten Raum einer Kletterhalle. ).