Für das Betreten oder Befahren von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder bestimmten Orten, die zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreten und befahren bzw. benutzt werden, ist kein „Reintesten“ notwendig, d.h. es darf die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises nicht verlangt werden (§ 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-MG).