Sind Sportstätten im Sinne des § 7 2. COVID-19-ÖV. Rechtsfolge: 3-G-Nachweispflicht. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Betreiber einer Kletterhalle muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen (§ 7 Abs 3 2. COVID-19-ÖV).