Grundsätzlich alle öffentlichen Verkehrsmittel, nicht aber Autobusse im Gelegenheitsverkehr (Reisebusse). (Für Fahrten mit Reisebussen gelten seit 10. Juni 2021 Sonderregeln, insbesondere die 3-G-Regel.) Im Massenbeförderungsmittel ist eine Maske zu tragen. Das gilt auch in den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen und deren Verbindungsbauwerken (§ 3 Abs 1 Z 3 2. COVID-19-ÖV). Wenn sich diese im Freien befinden, gibt es hier seit 10. Juni 2021 keine Maskenpflicht mehr. Die Konsumation von Speisen und Getränken richtet sich nach verkehrsinternen Vorschriften, ist aber durch die 2. COVID-19-ÖV nicht verboten.