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Öffentliche Orte

Öffentliche Orte im Sinne des COVID-19-Maßnahmengesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können (§ 1 Abs 4 COVID-19-MG), also z.B. Wanderwege und der Wald. Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gibt es seit 1. Juli 2021 keine Beschränkungen mehr. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. öffentliche WC-Anlagen, unterirdische Passagen) ist eine Maske zu tragen (§ 2 2. COVID-19-ÖV). Als Betreten gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs 2 COVID-19-MG), also z.B. das Sitzen auf einer Bank. Für die Sportausübung an öffentlichen Orten gilt ebenfalls § 2 2. COVID-19-ÖV.

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