Die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe ist in der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl II 2020/203 geregelt. Dort sind medizinische Indikationen genannt (z.B. fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, chronische Herzerkrankungen mit Endorganschäden, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen, fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen, chronische Lebererkrankungen mit Organumbau, ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung). Veranstaltungseinschränkungen für Personengruppen, die auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe abstellen, sind nach dem Epidemiegesetz unzulässig.