Geregelt sind nur geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Es gelten die Bestimmungen des § 12 2. COVID-19-ÖV. Seit 1. Juli 2021 sind Zusammenkünfte mit bis zu 100 Teilnehmenden ohne Beschränkungen zulässig (§ 12 Abs 1 2. COVID-19-ÖV)